domingo, 15 de diciembre de 2013

Bibliografía (Revista de revistas) - IPRax 5/2013


Quinta entrega del año 2013 de la revista Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (IPRax): 5/2013 (September 2013).

Abhandlungen:
-R. Magnus: Gerichtsstandsvereinbarungen im Erbrecht?, S. 393
Die kürzlich vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union angenommene EU-Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (Erbrechtsverordnung) ermöglicht es den Parteien in Erbstreitigkeiten, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen. Dieser Beitrag vergleicht die neuen Regelungen zu Gerichtssandsvereinbarungen mit der gegenwärtigen rechtlichen Situation in Deutschland, wo derartige Vereinbarungen in Erbfällen bisher selten verwendet werden. Da die Erbschaftsverordnung in vielerlei Hinsicht eher unbefriedigend gestaltet ist, werden überzeugendere Alternativen (z.B. Aufschub von letztwilligen Verfügungen durch den Verstorbenen, Schiedsvereinbarungen) erörtert.
-M. Eßer: Der Erlass weitergehender Formvorschriften im Rahmen des Haager Unterhaltsprotokolls durch die Mitgliedstaaten der EU, S. 399
Art. 15 EuUnterhVO verweist zur Bestimmung des auf Unterhaltspflichten anwendbaren Rechts auf das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007. Das Protokoll wurde zuvor von der EU als „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ ratifiziert. Die in Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 HUP enthaltenen Formvorschriften sind lediglich als Mindeststandard anzusehen. Um die schwächere Partei vor einer voreiligen und unüberlegten Wahl des auf die Unterhaltspflichten anzuwendenden Rechts zu schützen, erscheint jedoch die öffentliche Beurkundung der Rechtswahlvereinbarung erforderlich. In seinem Beitrag erläutert Eßer, weshalb die Mitgliedstaaten der EU weder völkerrechtlich noch unionsrechtlich gehindert sind, weitergehende Formvorschriften zu erlassen.
Entscheidungsrezensionen:
-H. Roth: Der Einwand der Nichtzustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks (Art. 34 Nr. 2, 54 EuGVVO) und die Anforderungen an Versäumnisurteile im Lichte des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO (EuGH, S. 427), S. 402
Der EuGH hat zutreffend entschieden, dass das Gericht des Vollstreckungsstaates trotz Angabe des Zustellungsdatums in der vorgelegten Bescheinigung des Art. 54 EuGVVO an der Prüfung nicht gehindert ist, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück wirklich zugestellt wurde. Richtig ist auch die Rechtsauffassung, dass die Vollstreckung aus einem nicht mit Gründen versehenen Versäumnisurteil grundsätzlich nicht wegen eines Verstoßes gegen die ordre public-Klausel des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO versagt werden darf. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn dem Beklagten gegen das Versäumnisurteil im Urteilsstaat kein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung steht.
-J. Pirrung: Verfahrensrechtliche ­ Anforderungen bei Zwangsunter­bringung eines (suizid-)gefährdeten ­Jugendlichen in einem anderen EU-Staat (EuGH, S. 431), S. 404
Urteil und Stellungnahme im Fall S.C. klären wichtige Fragen justizieller Zusammenarbeit in Kinderschutzangelegenheiten im Rahmen der EU. Nach dem EuGH muss die Entscheidung des Gerichts eines EU-Mitgliedstaats, welche die zwangsweise Unterbringung eines 17-jährigen Kindes in einem geschlossenen Heim in einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 56 EuEheVO anordnet, vor ihrer dortigen Vollstreckung gegen den Willen des Kindes für vollstreckbar erklärt/registriert werden, und zwar besonders schnell, wobei gegen eine solche Entscheidung des Gerichts des ersuchten Mitgliedstaats eingelegte Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben sollen. EU- bzw. nationale Gesetzgebung sollte durch Aufstellen konkreter Regeln sicherstellen, dass diesen Anforderungen des EuGH allgemein Rechnung getragen wird. Obwohl man unter Berücksichtigung einiger Aspekte der Antwort des EuGH zu 3. zweifeln kann, ob nicht der Weg über eine einstweilige Anordnung im ersuchten Staat unter Anerkennung des Urteils des Ursprungsstaats die glücklichere Lösung gewesen wäre, bestätigt der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens erneut den Eindruck, dass der EuGH insgesamt einen effektiven Weg zur Auslegung und Anwendung der EUEheVO entwickelt hat. Nach dem Inkrafttreten des Haager Kinderschutzübereinkommens vom 19.10.1996 (HKÜ) für inzwischen 25 EU-Mitgliedstaaten sollten die Gerichte aller Mitgliedstaaten die Regelungen in EuEheVO und HKÜ möglichst übereinstimmend auslegen.
-U.P. Gruber: Die perpetuatio fori im Spannungsfeld von EuEheVO und den Haager Kinderschutzabkommen (OLG Stuttgart, S. 441), S. 409
Das OLG Stuttgart hatte über einen Fall zu befinden, in dem das Kind während eines in Deutschland beim Familiengericht anhängigen Umgangsrechtsverfahrens einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei begründet und zugleich seinen vormaligen gewöhnlichen Aufenthalt verloren hatte. Bei Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2001/2003 (EuEheVO) wäre – aufgrund des perpetuatio fori-Grundsatzes – der Fortbestand der internationalen Zuständigkeit des Familiengerichts zu bejahen gewesen. Allerdings ist zu beachten, dass im Verhältnis zwischen Deutschland und der Türkei noch das Minderjährigenschutzabkommen von 1961 (MSA) gilt. Art. 1 MSA – seine Anwendbarkeit unterstellt – führt bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts von Deutschland in die Türkei zu einem (sofortigen) Wegfall der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte.
Das OLG stützte sich auf Art. 60 lit. a EuEheVO. Aus dieser Vorschrift sei abzuleiten, dass die EuEheVO ihren eigenen Geltungsanspruch in der vom OLG zu entscheidenden Situation zurücknehme und damit dem MSA Raum gebe. In der Konsequenz kam das OLG zu dem Ergebnis, dass mit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte weggefallen sei.
Die Lösung des OLG Stuttgart erscheint zutreffend. Bei der Auslegung von europäischem Sekundärrecht ist der Grundsatz der völkerrechtkonformen Auslegung zu beachten. Nach Möglichkeit ist zu vermeiden, dass sich für Mitgliedstaaten, die durch Altverträge gegenüber Drittstaaten gebunden sind, Verpflichtungskonflikte ergeben.
-F. Sturm: Handschuhehe und Selbstbestimmung (OLG Zweibrücken,S. 442), S. 412
Als Reisen noch sehr beschwerlich war, heiratete man im Hochadel sehr oft per procuratorem. Heute dient das Rechtsinstitut meist dazu, Einwanderungshürden zu überwinden.
Viele Staaten, z.B. Deutschland, Österreich und die Schweiz, lassen Handschuhehen nicht zu, erkennen proxy marriages aber an, die durch einen Vertreter mit fester Marschroute in einem Land geschlossen wurden, das diese Form der Eheschließung kennt. Es entscheidet also die lex loci celebrationis, nicht der Ort der Vollmachterteilung. Wie neueste Entscheide zeigen, gilt dies auch für den anglo-amerikanischen Rechtsraum, während Frankreich stets Anwesenheit des französischen Verlobten verlangt (art. 146-1 C.civ.).
Merkwürdig ist, dass deutsche Gerichte zuweilen den ordre public zu Hilfe rufen. Nach h.L. fehlt bei nicht personenbezogener Vertretung der erforderliche Ehekonsens. Der hier einschlägige Art. 13 EGBGB führe zur Nichtehe. An diesem Punkt setzt die Kritik des Autors ein. Die h.L. übersieht, dass Vertretung in der Erklärung auch dann vorliegt, wenn eine Vollmacht ohne feste Marschroute genehmigungsfähig ist und diese Genehmigung erteilt wird. Stellte man bei einer Heirat, die aufgrund einer solcher Vollmacht erfolgt, bei Ausbleiben der Genehmigung auf fehlenden Ehekonsens ab, so kommt man über Art. 13 Abs. 1 EGBGB zu einer vollgültigen Ehe, die nur durch Scheidung aufgehoben werden kann. Das ist sicher nicht sinnvoll.
-C.F. Nordmeier: Erbenlose Nachlässe im Internationalen Privatrecht – versteckte Rückverweisung, § 29 öst. IPRG und Art. 33 EuErbVO (OLG ­München, S. 443), S. 418
Die Behandlung erbenloser Nachlässe im deutsch-österreichischen Rechtsverkehr wird sachrechtlich durch das Heimfallrecht des § 760 ABGB und das Staatserbrecht des § 1936 BGB, kollisionsrechtlich durch § 29 öst. IPRG geprägt. Zudem divergieren die Verfahrensrechte hinsichtlich der Ermittlung potentieller Erben. Dennoch führt die in Art. 29 öst. IPRG vorgesehene Berufung der lex rei sitae, die den Kreis der erbberechtigten Personen einschließt, zu stimmigen Ergebnissen. Trifft ein Recht, das ein territorial beschränktes Heimfall- oder Aneignungsrecht kennt, keine ausdrückliche kollisionsrechtliche Aussage zu nicht in seinem Hoheitsgebiet belegenen Nachlassgegenständen, erfasst der hieraus abzuleitende versteckte renvoi auch die Frage, ob erbberechtigte Personen existieren. Der neue Art. 33 EuErbVO löst das Problem erbenloser Nachlässe nur ausschnittweise. In nicht geregelten Konstellationen sollte durch kollisionsrechtliche Anpassung die lex rei sitae berufen werden. Art. 33 EuErbVO kommt auch bei teilweise erbenlosen Nachlässen und bei in Drittstaaten belegenen Nachlassgegenständen zur Anwendung. Das von Art. 33 EuErbVO geforderte Befriedigungsrecht der Gläubiger ist gewahrt, wenn der Belegenheitsstaat Gläubigerzugriff gewährt. De lege ferenda erweist sich die Lösung des § 29 öst. IPRG als überzeugender.
-D. Henrich: Familienrechtliche Vorfragen für die Nebenklageberechtigung in einem Strafverfahren (BGH, S. 444), S. 425

Rezensierte Entscheidungen
Blick in das Ausland:
-M. Reimann: Das Ende der Menschenrechtsklagen vor den amerikanischen ­Gerichten? (U.S. Supreme Court, 17.4.2013 – 10-1491 – Kiobel et al. v. Royal Dutch Petroleum Co. et al.), S. 455
Drei Jahrzehnte lang gewährten die amerikanischen Bundesgerichte ausländischen Opfern von Menschenrechtsverletzungen unter dem Alien Tort Claims Act Rechtsschutz in Form von deliktischen Schadensersatzklagen gegen in- und ausländische Beklagte. Vor allem Verfahren gegen multinationale Unternehmen wegen Beihilfe zu solchen Verletzungen durch die Regierungen von Entwicklungsländern nahmen zu und erregten in Chefetagen und Regierungskreisen zunehmend Besorgnis.
In einem im April 2013 verkündeten Grundsatzurteil entschied der US Supreme Court, dass der Alien Tort Claims Act keine Anwendung auf Verletzungshandlungen im Ausland (also außerhalb der USA) findet. Da aber praktisch alle in Rede stehenden Menschenrechtsverletzungen gegen Ausländer (aliens) außerhalb der USA begangen wurden und werden, entzog der Supreme Court damit der ausgefeilten, 30-jährigen Rechtsprechung der Untergerichte zunächst den Boden. Das bedeutet einen wichtigen Sieg vor allem für international tätige Großunternehmen – und zugleich eine schwere Niederlage für den Schutz der Menschenrechts durch die amerikanischen Gerichte.
Es ist allerdings alles andere als klar, ob die Entscheidung wirklich ein Todesurteil für Menschenrechtsklagen vor den amerikanischen Gerichten darstellt. Das vielstimmige Urteil lässt möglicherweise durchaus noch Raum für manche Klagen unter dem Alien Tort Claims Act, etwa wenn die in Rede stehenden Handlungen von amerikanischen Beklagten innerhalb der USA begangen (oder wissentlich geduldet) wurden. Zudem bestehen Klagemöglichkeiten unter dem Tort Victim Protection Act von 1991, der allerdings enger gefasst ist, sowie in den einzelstaatlichen Gerichten nach gewöhnlichem, innerstaatlichem Deliktrecht. Schließlich ändert das Urteil auch nichts am weiteren Vermächtnis der Rechtsprechung unter dem Alien Tort Claims Act, die nicht nur wichtige völkerrechtliche Fragen entschieden, sondern auch erheblich dazu beigetragen hat, die menschenrechtlichen Folgen von Auslandsinvestitionen ins öffentliche Bewusstsein zu rücken.
-W. Winter: Einschränkung des extra­territorialen Anwendungsbereichs des Alien Tort Statute (U.S. Supreme Court, 17.4.2013 – 10-1491 – Kiobel et al. v. Royal Dutch Petroleum Co. et al.), S. 462
In der hier besprochenen Entscheidung des U.S. Supreme Court vom 17.4.2013 in der Rechtssache Kiobel v. Royal Dutch Petroleum, Az. 10-1491, geht es um die Frage des extraterritorialen Anwendungsbereichs des U.S.-amerikanischen Alien Tort Statute, einer Bestimmung aus dem Jahr 1789, die in den letzten Jahrzehnten insbesondere bei Klagen wegen Verletzung von Menschenrechten zur Anwendung kam. Der Supreme Court wies die Klage ab, da auch beim Alien Tort Statute eine Vermutung gegen eine extraterritoriale Anwendung spreche, die durch Gesetzeswortlauf, historische Auslegung oder nach seinem Zweck nicht widerlegt sei. Ein ausreichender Bezug zum Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten sei vorliegend nicht gegeben.
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie führt die jüngste Entwicklung von Entscheidungen des U.S. Supreme Court in Fragen der extraterritorialen Anwendung von Gesetzen fort, vermeidet Spannungen mit der Souveränität anderer Staaten, garantiert Rechtssicherheit und ist in Übereinstimmung mit dem historischen Kontext des Alien Tort Statute.
-U. Spellenberg: Folgen der Geschäfts­unfähigkeit und Prozessaufrechnung (OGH, S. 447), S. 466
Das Urteil des österreichischen OGH v. 14.7.2010 hätte Gelegenheit geboten, zur Anknüpfung der Folgen einer unerkannten Geschäftsunfähigkeit für die Vertragswirksamkeit einschließlich des Verkehrsschutzes (Art. 11 EVÜ, heute Art. 13 Rom I-VO) und zum Erfordernis der internationalen Zuständigkeit für eine Prozessaufrechnung Stellung zu nehmen. Der OGH lässt die Fragen offen, obwohl das Berufungsgericht gerade um Klärung der ersten gebeten hatte, weil es in der Tat für das Ergebnis letztlich nicht darauf ankam. Der Beitrag nimmt die Gelegenheit zu Ausführungen dazu wahr.
-L. Shmatenko: Die Auslegung des ­anerkennungsrechtlichen ordre public in der Ukraine (Oberstes spezialisiertes ­Gericht der Ukraine für Zivil- und ­Strafrecht, S. 449), S. 473
Der unbestimmte Begriff der öffentlichen Ordnung (ordre public) stellt im ukrainischen Recht ein großes Problem. Das Urteil des Obersten spezialisierten Gerichts der Ukraine für Zivil- und Strafrecht ist quasi revolutionär, denn selten haben sich ukrainische Gerichte so eindeutig bei angeblichen Verstößen gegen den ordre public positioniert. Zwar fehlt immer noch eine präzise und ausführliche Definition des ordre public; das Urteil lässt jedoch hoffen, dass sich die ukrainischen Gerichte zu einer klaren Definition durchringen können und somit weiteres Vertrauen in das Gerichtssystem sowie Rechtssicherheit bei der Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen (und einem arbitration-friendly environment) schaffen.
-S. Krebber: Die Anwendung der ­Entsenderichtlinie: Kollisionsrecht, Dogmatik der Grundfreiheiten und ­Aufgabenteilung zwischen den ­Gerichtsständen (OGH, S. 450), S. 474
Der Beschluss des OGH zur Anwendung der Entsenderichtlinie im Bestimmungsstaat offenbart, wie unsicher die Handhabung dieser Richtlinie wegen des Nebeneinanders von Arbeitsbedingungen auf der Grundlage des Arbeitsverhältnisstatuts und Arbeitsbedingungen des Bestimmungslands gemäß Art. 3 Entsenderichtlinie noch immer ist. Der Beitrag versucht zu zeigen, dass das in den Rechtssachen Laval, Rüffert und vor allem Kommission ./. Luxemburg entwickelte Verständnis zum Verhältnis von Entsenderichtlinie und allgemeiner Grundfreiheitendogmatik es erlaubt, die Entsenderichtlinie als rechtliches Instrument zu sehen, dessen einzige Aufgabe eine möglichst reibungslose Durchsetzung des harten Kerns der in Art. 3 Entsenderichtlinie genannten Arbeitsbedingungen im Bestimmungsland ist. Nur diese Durchsetzung ist Gegenstand des Verfahrens vor dem nach Art. 6 Entsenderichtlinie international zuständigen Gericht im Bestimmungsland. Die durch das Nebeneinander von Arbeitsbedingungen auf der Grundlage des Arbeitsverhältnisstatuts und Arbeitsbedingungen gemäß Art. 3 Entsenderichtlinie hervorgerufenen Probleme des Rechts der Grundfreiheiten, des Kollisions- sowie des Sachrechts sind von den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstands nach Art. 18 ff. EuGVVO zu lösen.
-R. Geimer: Eintragungsfähigkeit einer von einem deutschen Notar errichteten Kaufvertragsurkunde im spanischen ­Eigentumsregister (Tribunal Supremo, 19.6.2012 – 489/2007), S. 479
Nach einem Urteil des Spanischen Obersten Gerichtshofs können Eintragungen im spanischen Eigentumsregister auch auf der Grundlage notarieller Urkunden, die von deutschen Notaren errichtet wurden, vorgenommen werden. Ungeachtet einiger (irreführender) Ausführungen zum europäischen Recht gründet das Urteil auf besonderen Registervorschriften des spanischen Rechts, die den Zugang von im Ausland errichteten öffentlichen Urkunden in das spanische Eigentumsregister ausdrücklich regeln. Nach Auffassung des Tribunal Supremo kann somit eine öffentliche Urkunde unabhängig vom Ort ihrer Errichtung eintragungsfähig sein, solange ihr dieselben formalen Beweiskraftwirkungen zukommen wie einer spanischen escritura pública. Dieses Ergebnis entspricht der spanischen Rechtspraxis und erklärt sich aus der Wirkung der Eintragung: Nach spanischem Recht ist die Eintragung im Register nicht erforderlich, um das Eigentum an einer Immobilie zu erlangen; vielmehr schützt sie alleine den guten Glauben an ihre Richtigkeit. Bereits aus diesem Grund scheidet eine Übertragbarkeit der spanischen Entscheidung auf die deutsche Rechtslage, die der Eintragung im Grundbuch konstitutive Wirkung beimisst, aus. Das deutsche Recht unterscheidet zwischen den formalen Beweiskraftwirkungen einer öffentlichen Urkunde und den Formanforderungen des materiellen Rechts, denen eine Urkunde genügen muss. Diese Unterscheidung ist vereinbar mit Europarecht, da alleine den Mitgliedstaaten die Kompetenz zukommt, die Voraussetzungen für eine Eigentumsübertragung zu formulieren.

Mitteilungen:
-B. Hess: Das Kiobel-Urteil des US Supreme Court und die Zukunft der Human Rights Litigation – Tagung am MPI Luxemburg, S. 482
-E. Jayme/C. Zimmer: Die Kodifikation lusophoner Privatrechte – Zum 100. Geburtstag von António Ferrer Correia, S. 483
-D. Deren/L. Krause/T. Lutzi: Symposium anlässlich der 100. Wiederkehr des Geburtstags von Gerhard Kegel und der 80. Wiederkehr des ­Geburtstags von Alexander Lüderitz vom 1.12.2012 in Köln, S. 484
-J. Heinig: Die Wahl ausländischen Rechts im Familien- und Erbrecht, S. 485

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Últimos números: 5/2012, 6/2012, 1/2013, 2/2013, 3/2013, 4/2013.

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